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Quaddriver Brendler und Eitner GmbH & Co. KG
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
(Stand: 10. Januar 2020)



§ 1 Allgemeines

(1)Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma Quaddriver Brendler und Eitner GmbH & Co. KG (im folgenden kurz QUADDRIVER) erfolgen auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.

(2)Sämtliche abweichende Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Erfolgen mündliche Absprachen bedürfen diese für Ihre Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung.

(3)Jede nachträgliche Änderung oder Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform, insbesondere die Änderung des Schriftformerfordernisses.

§ 2 Verkauf von Kraftfahrzeugen

(1)Der Kaufvertrag kommt durch eine schriftliche Bestellung des Käufers (Kaufvertrag) und der Erklärung des Käufers, dass er diese Bestellung annimmt, zustande.

(2)Der Käufer ist an die schriftliche Bestellung gebunden, sofern er nicht auf Grund dieser AGB oder gesetzlicher Regelungen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist. Im Falle der unberechtigten Nichtabnahme des KFZ kann der Verkäufer an Stelle der Abnahme auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

(3)Der Käufer verpflichtet sich, die Ansprüche aus dem Kaufvertrag nicht abzutreten und das Fahrzeug nicht vor Erhalt des Fahrzeugs weiterzuverkaufen. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer der Abtretung oder dem Verkauf vorher schriftlich zustimmt. Bei Verstoß oder versuchtem Verstoß gegen diese Regelung kann der Verkäufer durch schriftliche Erklärung ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

(4)

1.Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Für die Abwicklung gilt folgendes:

a) Der Käufer hat Mängel unverzüglich nach deren Feststellung beim Verkäufer entweder schriftlich anzuzeigen oder
von ihm aufnehmen zu lassen.

b)Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu erfolgen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Werden durch die Nachbesserungen zusätzliche vom Hersteller/ Importeur vorgeschriebene Wartungsarbeiten erforderlich, so trägt die Kosten hierfür, einschließlich der Kosten benötigter Materialien und Schmierstoffe, der Käufer.

c)Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.

d)Wird der Kaufgegenstand wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. Sollte dieser die Reparatur nicht kostenfrei gemäß dem Garantieheft abwickeln, ist vor kostenverursachenden Maßnahmen die Entscheidung des Verkäufers einzuholen. Der Verkäufer ist berechtigt, in diesem Fall das Fahrzeug in eine Werkstatt seiner Wahl kostenfrei abschleppen zu lassen.

2.Kann der – unter Beachtung vorstehender Ziffer 1a) geltend gemachte – Mangel nicht beseitigt werden oder sind für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, kann der Käufer vom Verkäufer Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Der Anspruch auf Wandlung oder Minderung ist ausgeschlossen, sofern dem Käufer zuvor nicht zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht wurden, sofern dies dem Käufer zumutbar ist.

3.Gewährleistungsverpflichtung besteht nicht, wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, dass
-der Käufer einen Fehler nicht angezeigt oder hat aufnehmen lassen,
-der Käufer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat,
-der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben,
-der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste,
-in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat, oder der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist,
-der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstands (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

4.Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

5.Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

6.Für die Zeit in der das Fahrzeug zur Nachbesserung in der Werkstatt ist, stehen dem Käufer keinerlei Ansprüche wegen Nutzungsausfalles zu.

7.Bei Vorführ- und sonstigen nicht mehr fabrikneuen Fahrzeugen, die dem Käufer vom Verkäufer geliefert werden, sind Gewährleistungsansprüche in dem gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist wird auf das gesetzliche Mindestmaß beschränkt. Davon abweichende Vereinbarungen, z.B. Nebenabreden oder Zusicherungen, sind schriftlich niederzulegen.


(5)Die vereinbarten Preise beinhalten die bis zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Mehrwertsteuer. Eine Änderung des Mehrwertsteuersatzes berechtigt, soweit gesetzlich zulässig, beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung.

(6)

1.Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

2.Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung und Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen, dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf Höchstens 2,5% des vereinbarten Kaufpreises. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich Rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann bei dem der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbe gehört, steht ihm ein Schadensanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der Abs. 1 und Abs.2 es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.

3.Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Nr.2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 3 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wobei Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer ausgeschlossen sind.

4.Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

(7)

1.Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 7 Tagen nach dem in der Bereitstellungsanzeige genannten Bereitstellungstermin den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, ihn innerhalb dieser Frist abzunehmen.

2.Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge nicht innerhalb von 14 Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.

3.Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Bereitstellung und der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch bei Gewährung einer Nachfrist zur Zahlung eines Kaufpreises nicht im Stande ist.

4.Wird das Fahrzeug vor seiner Abnahme bei einer Probefahrt von dem Käufer oder seinem Beauftragten geführt, so haftet der Käufer für sämtliche dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, sofern diese vom Fahrzeugführer schuldhaft verursacht wurden.

(8)Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 25% des vereinbarten Kaufpreises, mindestens jedoch 500,00 EUR. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

§ 3 Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör


(1)Ersatz und Anbauteile werden grundsätzlich ohne ABE verkauft, sofern der Verkäufer nicht schriftlich etwas anderes erklärt.

(2)Werden Ersatzteile oder Zubehör auf Wunsch des Käufers versandt, so trägt dieser hierfür die Kosten.

(3)Sofern die Kaufsache von dem Verkäufer als Importware ausgewiesen ist, ist der Käufer 8 Wochen an eine Bestellung gebunden. Der Verkäufer ist zur Lieferung der Kaufsache nicht verpflichtet, es sei denn, er erteilt eine schriftliche, verbindliche Lieferzusage.

(4)Bei Verkauf von gebrauchten Ersatzteilen und Zubehör sind Gewährleistungsansprüche des Käufers in den gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

§ 4 Zahlungen

(1)Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind mit Übergabe des Kaufgegenstandes – spätestens jedoch 7 Tage nach Zugang einer schriftlichen Bereitstellungsanzeige – und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung oder einer anderen Abrechnungsunterlage zur Zahlung fällig.

(2)Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.

(3)Verzugszinsen werden mit 10 % p.a. berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

(4)Gewerbsmäßige Händler haben Vorauskasse zu leisten.

§ 5 Haftung

(1)Der Verkäufer haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungshilfe sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Eine weitergehende Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(2)Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

(3)Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung bleiben unberührt.

(4)Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für die von ihm durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schäden.

(5)Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen, sofern sie der Käufer nicht innerhalb von 3 Monaten nach Entstehung gegenüber dem Verkäufer anzeigt. Sofern der Käufer Kenntnis von dem Schaden erst nach Ablauf dieser Frist erlangt und die Unkenntnis nicht zu vertreten hat, so hat er die Ansprüche unverzüglich geltend zu machen.

§ 6 Rücktrittsrecht nach Fernabsatzgesetz

Nach Fernabsatzgesetz bei Kaufverträgen, die nicht vor Ort abgeschlossen werden, hat der Käufer ein Rücktrittsrecht. Innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Bestellung kann der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Das Rücktrittsrecht wird durch Rücknahmeverlangen ausgeübt. Das Rückgabeverlangen muss per Fax 0351-4045096, E-Mail mail@ quaddriver.de oder Brief erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Verkäufers. Der Kaufvertrag wird aufgelöst und bereits geleistete Zahlungen werden zurückgezahlt. Dies gilt nicht für bereits erbrachte Dienstleistungen, wie z.B. die Anlieferung des Fahrzeugs. Der Käufer hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

§ 7 Datenschutz

Angaben zum Dateschutz finden Sie hier. Datenschutzerklärung

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1)Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderung Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstige Leistungen, nachträglich erwirbt. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalt steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs dem Verkäufer zu. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.

(2)Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen. Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobiltreuhand GmbH (DTA) den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Verkäufer kann dem Käufer erneut schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Pflichten setzen und ankündigen, dass er, wenn der Käufer innerhalb dieser Frist seine Verpflichtung erfüllt, die Rückgabe des Kaufgegenstandes unter Berücksichtigung des gezahlten gewöhnlichen Verkaufswertes anbieten werde. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

(3)Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig. Handelt der Käufer dieser Bestimmung zuwider, tritt er bereits im Voraus sämtliche ihm hierdurch gegenüber Dritten entstehenden Ansprüche an den Verkäufer ab, dieser nimmt die Abtretung an.

(4)Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.

(5)Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und alle vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsarbeiten und erforderliche Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller anerkannten Werkstatt auf eigene Kosten ausführen zu lassen.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1)Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes ist Dresden.

(2)Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel – und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Dresden.

(3)Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

§ 10 Salvatorische Klausel

Soweit einzelne Klauseln dieses Vertrages oder Teile dieser Klausel unwirksam sind, sollen diese mit dem Inhalt Gültigkeit haben, der der gewünschten Regelung zulässigerweise am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einzelner Vereinbarungen berührt die Wirksamkeit der anderen Vereinbarungen nicht.


Dresden, 10.01.2020

QUADDRIVER Brendler und Eitner GmbH & Co. KG
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QUADDRIVER - Die Quadprofis in Dresden
Meschwitzstraße 21
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