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Wie werden Quads oder Zugmaschinen (LoF) besteuert?

Hier findet ihr die neuesten Informationen bezüglich der Besteuerung eurer vierrädrigen Spaß- oder Arbeitsgeräte. Die Angaben sind ohne Gewähr!
Prinzipiell wird bei der Besteuerung in zwei Klassen unterschieden und zwar in die europaweit typische VKP-Zulassung (Vierrädriges Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung), häufig auch EC- oder EU-Zulassung genannt, und in die Zulassung als Land- oder Forstwirtschaftliche Zugmaschine (kurz LoF oder/und ZM).

Für die VKP richtet sich die Steuer nach dem Hubraum und der Abgas-Einstufung. In der Regel liegt der Steuerbescheid für diese Quads bei ca. 21 - 25 Euro pro angefangende 100 ccm. Für eine Kymco Maxxer 300 mit 276 ccm zahlt man dementsprechend rund 63,- EUR im Jahr (21 Euro * 3 = 300 ccm).

Für die Zugmaschinen gibt es nun seit Dezember 2012 eine einheitliche Festlegung, welche für die meisten Besitzer oder Neuanschaffungen eine erhebliche Steuererleichterung darstellen sollte. Hier die wichtigsten Infos zu diesem neuen Gesetz:

Steuererleichterung durch Änderung des KraftStG.
Wie so oft in den vergangenen Jahren zitiert, haben die Finanzbehörden der Bundesländer seit 2002 ATVs willkürlich und unterschiedlich hoch besteuert.
Jetzt tritt eine Änderung in Kraft, die vielen Besitzern von ATV’s eine Steuererleichterung bringen wird!
Die Voraussetzung hierfür ist der bekannte Eintrag ’’Land- oder Forstwirtschaftliche Zugmaschine (Lof.-Zgm.)’’ im Fahrzeugschein.
Von dieser Neuregelung nicht betroffen sind die ’’Vierrädrigen KFZ zur Personenbeförderung. (VKP)’’.

Das Verkehrsänderungsgesetz wurde am 11. Dezember 2012 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 57 S.2431 veröffentlicht.
Die darin enthaltenen Regelungen zum Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) traten am Tag nach der Verkündung bundesweit in Kraft. Unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens oder Einzelfallentscheidungen der Bundesländer lässt das Gesetz nicht zu.

Zitat: „Bezüglich der Besteuerung von so genannten „schweren“ ATV ändert sich diese nach der gesetzlichen Neuregelung in §2 Abs.2 KraftStG allein nach der verkehrsrechtlichen Einstufung der Fahrzeuge. Wird ein Fahrzeug von den Zulassungsbehörden im Fahrzeugschein als Zugmaschine eingestuft, dann unterliegt dieses Fahrzeug ab sofort der Gewichtsbesteuerung. Je 100kg Gesamtgewicht 11€.
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